Jahreswert und §-16-BewG-Höchstgrenze
Die ortsübliche Jahresnettokaltmiete wird mit dem gesetzlichen Höchstbetrag verglichen. Dieser beträgt den Immobilienwert geteilt durch 18,6. Angesetzt wird der niedrigere Wert.
Postleitzahl, Wohnfläche und das Alter der berechtigten Person genügen für den Kapitalwert nach der amtlichen BMF-Tabelle 2026.
Die Jahreswertgrenze nach § 16 BewG und die Freibeträge nach § 16 ErbStG werden im selben Schritt ausgewiesen.
Berechtigte Person
Herkunft
Methodik
Die ortsübliche Jahresnettokaltmiete wird mit dem gesetzlichen Höchstbetrag verglichen. Dieser beträgt den Immobilienwert geteilt durch 18,6. Angesetzt wird der niedrigere Wert.
Der Jahreswert wird mit dem Faktor aus der Sterbetafel 2022/2024 multipliziert. Rechnungszins 5,5 Prozent, mittelschüssig, getrennt nach Alter und Geschlecht.
Vom Orientierungswert wird der Kapitalwert abgezogen. Auf den Rest werden die Freibeträge und Steuersätze nach §§ 16, 19 ErbStG angewendet.
| Alter | Lebenserwartung Frauen | Vervielfältiger Frauen | Lebenserwartung Männer | Vervielfältiger Männer | Abzug bei 14.400 € Jahresmiete (Frau / Mann) |
|---|---|---|---|---|---|
| 55 Jahre | 29,70 J. | 14,873 | 25,78 J. | 13,983 | 214.171 € / 201.355 € |
| 60 Jahre | 25,19 J. | 13,832 | 21,58 J. | 12,798 | 199.181 € / 184.291 € |
| 65 Jahre | 20,91 J. | 12,583 | 17,71 J. | 11,444 | 181.195 € / 164.794 € |
| 70 Jahre | 16,86 J. | 11,107 | 14,18 J. | 9,938 | 159.941 € / 143.107 € |
| 75 Jahre | 13,05 J. | 9,393 | 10,94 J. | 8,282 | 135.259 € / 119.261 € |
| 80 Jahre | 9,57 J. | 7,490 | 8,00 J. | 6,509 | 107.856 € / 93.730 € |
| 85 Jahre | 6,53 J. | 5,512 | 5,47 J. | 4,743 | 79.373 € / 68.299 € |
BMF-Schreiben vom 21. Oktober 2025, Az. IV D 4 - S 3104/00002/013/003, Sterbetafel 2022/2024, 5,5 Prozent, mittelschüssig.
| Kriterium | Vorbehaltsnießbrauch (§ 1030 BGB) | Lebenslanges Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) |
|---|---|---|
| Selbst bewohnen | Ja, uneingeschränkt | Ja, für die bezeichneten Räume |
| Vermietung an Dritte | Ja, gesetzlich zulässig. Die Miete steht dem Nießbraucher zu. | Grundsätzlich unzulässig (§ 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB), sofern nicht vertraglich gestattet |
| Pflegefall | Laufende Mieteinnahmen können die Heimkosten decken. | Ohne Vermietungsgestattung stehen die Räume bei Auszug oft leer. |
| Gewöhnliche Unterhaltungskosten | Nießbraucher (§§ 1041, 1047 BGB) | Wohnberechtigte Person für die genutzten Räume |
| Außergewöhnliche Sanierung | Eigentümer, sofern kein Bruttonießbrauch vereinbart ist | Eigentümer |
| Steuerlicher Kapitalwert | Jahresnettokaltmiete des gesamten Objekts × Vervielfältiger | Jahresmietwert der vom Wohnrecht erfassten Fläche × Vervielfältiger |
| Verwandtschaft | Steuerklasse | Freibetrag alle 10 Jahre | Steuersatz auf den Rest |
|---|---|---|---|
| Ehegatte / eingetragener Lebenspartner | Steuerklasse I | 500.000 € | 7 % bis 30 % |
| Kind / Stiefkind (je Elternteil) | Steuerklasse I | 400.000 € | 7 % bis 75.000 €, 11 % bis 300.000 €, 15 % bis 600.000 € |
| Enkelkind (Eltern leben noch) | Steuerklasse I | 200.000 € | 7 % bis 30 % |
| Geschwister, Nichten, Neffen | Steuerklasse II | 20.000 € | 15 % bis 43 % |
| Nicht verwandte Personen | Steuerklasse III | 20.000 € | 30 % bis 50 % |
Häufige Fragen
Vertiefung
Teilfläche, Jahreswert und Kapitalwert nach § 1093 BGB.
Vervielfältiger von 0 bis 100 Jahren, Frauen und Männer.
Freibeträge und rechnerische Steuerersparnis nach § 16 ErbStG.
Kapitalwert als Maßstab für eine Abfindung.
Pflegeheim, Pflichtteil und Sozialamt im Vergleich.
Orientierungswert und Vergleichsmiete nach Postleitzahl.