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BMF-Sterbetafel · §§ 14, 16 BewG · Schenkungsfreibetrag
Unabhängige Online-Berechnung nach §§ 14, 16 BewG

Nießbrauch & Wohnrecht präzise nach BMF-Sterbetafel berechnen

Postleitzahl, Wohnfläche und das Alter der berechtigten Person genügen für den Kapitalwert nach der amtlichen BMF-Tabelle 2026.

Die Jahreswertgrenze nach § 16 BewG und die Freibeträge nach § 16 ErbStG werden im selben Schritt ausgewiesen.

Kostenlose Sofortberechnung Ohne E-Mail

Berechtigte Person

  • Das Ergebnis steht in wenigen Sekunden bereit, direkt im Browser.
  • Ohne E-Mail-Adresse und ohne Telefonnummer.
  • Maßstab der §§ 14 und 16 BewG und der amtlichen BMF-Tabelle 2026.

Herkunft

Datenquellen & Sicherheit

  • Vergleichsangebote261.527 Kaufdaten und 209.527 Mietdaten
  • BORIS-BodenrichtwerteAmtliche Bodenrichtwerte, sofern die Schnittstelle sie liefert
  • BMF-Sterbetafel 2026Vervielfältiger nach § 14 Abs. 1 BewG, 5,5 %
  • DSGVO-konformAlter und Geschlecht bleiben im Browser
  • SSL-256-BitVerschlüsselte Übertragung

Methodik

Berechnet nach den Maßstäben des Bewertungsgesetzes (§§ 13–16 BewG) & ErbStG

I

Jahreswert und §-16-BewG-Höchstgrenze

Die ortsübliche Jahresnettokaltmiete wird mit dem gesetzlichen Höchstbetrag verglichen. Dieser beträgt den Immobilienwert geteilt durch 18,6. Angesetzt wird der niedrigere Wert.

II

Amtlicher BMF-Vervielfältiger

Der Jahreswert wird mit dem Faktor aus der Sterbetafel 2022/2024 multipliziert. Rechnungszins 5,5 Prozent, mittelschüssig, getrennt nach Alter und Geschlecht.

III

Schenkungssteuer-Brücke und Freibeträge

Vom Orientierungswert wird der Kapitalwert abgezogen. Auf den Rest werden die Freibeträge und Steuersätze nach §§ 16, 19 ErbStG angewendet.

BMF-Kapitalwertfaktoren 2026 nach Alter und Geschlecht (§ 14 Abs. 1 BewG)
AlterLebenserwartung FrauenVervielfältiger FrauenLebenserwartung MännerVervielfältiger MännerAbzug bei 14.400 € Jahresmiete (Frau / Mann)
55 Jahre29,70 J.14,87325,78 J.13,983214.171 € / 201.355 €
60 Jahre25,19 J.13,83221,58 J.12,798199.181 € / 184.291 €
65 Jahre20,91 J.12,58317,71 J.11,444181.195 € / 164.794 €
70 Jahre16,86 J.11,10714,18 J.9,938159.941 € / 143.107 €
75 Jahre13,05 J.9,39310,94 J.8,282135.259 € / 119.261 €
80 Jahre9,57 J.7,4908,00 J.6,509107.856 € / 93.730 €
85 Jahre6,53 J.5,5125,47 J.4,74379.373 € / 68.299 €

BMF-Schreiben vom 21. Oktober 2025, Az. IV D 4 - S 3104/00002/013/003, Sterbetafel 2022/2024, 5,5 Prozent, mittelschüssig.

Nießbrauch (§ 1030 BGB) und Wohnungsrecht (§ 1093 BGB)
KriteriumVorbehaltsnießbrauch (§ 1030 BGB)Lebenslanges Wohnungsrecht (§ 1093 BGB)
Selbst bewohnenJa, uneingeschränktJa, für die bezeichneten Räume
Vermietung an DritteJa, gesetzlich zulässig. Die Miete steht dem Nießbraucher zu.Grundsätzlich unzulässig (§ 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB), sofern nicht vertraglich gestattet
PflegefallLaufende Mieteinnahmen können die Heimkosten decken.Ohne Vermietungsgestattung stehen die Räume bei Auszug oft leer.
Gewöhnliche UnterhaltungskostenNießbraucher (§§ 1041, 1047 BGB)Wohnberechtigte Person für die genutzten Räume
Außergewöhnliche SanierungEigentümer, sofern kein Bruttonießbrauch vereinbart istEigentümer
Steuerlicher KapitalwertJahresnettokaltmiete des gesamten Objekts × VervielfältigerJahresmietwert der vom Wohnrecht erfassten Fläche × Vervielfältiger
Schenkungssteuer-Freibeträge (§ 16 ErbStG) und Steuerklassen (§ 15 ErbStG)
VerwandtschaftSteuerklasseFreibetrag alle 10 JahreSteuersatz auf den Rest
Ehegatte / eingetragener LebenspartnerSteuerklasse I500.000 €7 % bis 30 %
Kind / Stiefkind (je Elternteil)Steuerklasse I400.000 €7 % bis 75.000 €, 11 % bis 300.000 €, 15 % bis 600.000 €
Enkelkind (Eltern leben noch)Steuerklasse I200.000 €7 % bis 30 %
Geschwister, Nichten, NeffenSteuerklasse II20.000 €15 % bis 43 %
Nicht verwandte PersonenSteuerklasse III20.000 €30 % bis 50 %

Häufige Fragen

Nießbrauch und Wohnrecht, kurz erklärt