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BMF-Sterbetafel · §§ 14, 16 BewG · Schenkungsfreibetrag

§ 14 Abs. 1 BewG

Amtliche BMF-Kapitalwerttabelle 2026 (§ 14 Abs. 1 BewG)

Vervielfältiger für lebenslange Nutzungen und Leistungen ab dem 1. Januar 2026. Sterbetafel 2022/2024, Rechnungszins 5,5 Prozent, mittelschüssig.

Automatisierte Berechnung nach den Bewertungsmaßstäben der §§ 13–16 BewG und §§ 15, 16, 19 ErbStG auf Basis Ihrer Angaben und regionaler Marktdaten. Die Auswertung dient ausschließlich der unverbindlichen Vorab-Orientierung und ersetzt weder eine steuerliche Beratung durch einen Steuerberater (§ 3 StBerG), eine Rechtsberatung (§ 3 RDG) oder notarielle Vertragsgestaltung (§ 311b Abs. 1 BGB) noch eine amtliche Bedarfswertermittlung des Finanzamts (§§ 151, 177 ff. BewG) oder ein Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB.