§ 1093 BGB
Lebenslanges Wohnrecht berechnen (§ 1093 BGB & § 14 BewG)
Der Jahreswert eines Wohnungsrechts folgt der Wohnfläche, die das Recht umfasst. Die Höchstgrenze nach § 16 BewG bleibt auf den Wert der gesamten Immobilie bezogen.
Beim Wechsel auf das Wohnungsrecht erscheint das Feld für die umfasste Wohnfläche. Der vorgegebene Wert ist die gesamte Wohnfläche und kann für ein Teilflächenrecht, etwa das Erdgeschoss im Zweifamilienhaus, verringert werden.
Ohne ausdrückliche Gestattung darf die berechtigte Person nicht an Dritte vermieten (§ 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB). Zieht sie dauerhaft in ein Pflegeheim, kann das Recht wirtschaftlich leer laufen (BGH V ZR 163/06 und V ZR 208/08).
| Kriterium | Vorbehaltsnießbrauch (§ 1030 BGB) | Lebenslanges Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) |
|---|---|---|
| Selbst bewohnen | Ja, uneingeschränkt | Ja, für die bezeichneten Räume |
| Vermietung an Dritte | Ja, gesetzlich zulässig. Die Miete steht dem Nießbraucher zu. | Grundsätzlich unzulässig (§ 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB), sofern nicht vertraglich gestattet |
| Pflegefall | Laufende Mieteinnahmen können die Heimkosten decken. | Ohne Vermietungsgestattung stehen die Räume bei Auszug oft leer. |
| Gewöhnliche Unterhaltungskosten | Nießbraucher (§§ 1041, 1047 BGB) | Wohnberechtigte Person für die genutzten Räume |
| Außergewöhnliche Sanierung | Eigentümer, sofern kein Bruttonießbrauch vereinbart ist | Eigentümer |
| Steuerlicher Kapitalwert | Jahresnettokaltmiete des gesamten Objekts × Vervielfältiger | Jahresmietwert der vom Wohnrecht erfassten Fläche × Vervielfältiger |
Automatisierte Berechnung nach den Bewertungsmaßstäben der §§ 13–16 BewG und §§ 15, 16, 19 ErbStG auf Basis Ihrer Angaben und regionaler Marktdaten. Die Auswertung dient ausschließlich der unverbindlichen Vorab-Orientierung und ersetzt weder eine steuerliche Beratung durch einen Steuerberater (§ 3 StBerG), eine Rechtsberatung (§ 3 RDG) oder notarielle Vertragsgestaltung (§ 311b Abs. 1 BGB) noch eine amtliche Bedarfswertermittlung des Finanzamts (§§ 151, 177 ff. BewG) oder ein Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB.