§ 16 ErbStG
Immobilie mit Nießbrauch verschenken: Steuerersparnis und Freibeträge prüfen
Der Kapitalwert des vorbehaltenen Rechts mindert den steuerpflichtigen Erwerb. Der Freibetrag gilt je Empfänger und erneuert sich alle zehn Jahre.
| Verwandtschaft | Steuerklasse | Freibetrag alle 10 Jahre | Steuersatz auf den Rest |
|---|---|---|---|
| Ehegatte / eingetragener Lebenspartner | Steuerklasse I | 500.000 € | 7 % bis 30 % |
| Kind / Stiefkind (je Elternteil) | Steuerklasse I | 400.000 € | 7 % bis 75.000 €, 11 % bis 300.000 €, 15 % bis 600.000 € |
| Enkelkind (Eltern leben noch) | Steuerklasse I | 200.000 € | 7 % bis 30 % |
| Geschwister, Nichten, Neffen | Steuerklasse II | 20.000 € | 15 % bis 43 % |
| Nicht verwandte Personen | Steuerklasse III | 20.000 € | 30 % bis 50 % |
Staffel und beide Elternteile
Jedes Elternteil kann jedem Kind alle zehn Jahre 400.000 € zuwenden. Zwei Elternteile erreichen damit rechnerisch 800.000 € je Kind, wenn die Frist des § 14 ErbStG beachtet wird. Ob eine Ehegattenschaukel in Ihrem Fall trägt, prüft der Steuerberater.
Automatisierte Berechnung nach den Bewertungsmaßstäben der §§ 13–16 BewG und §§ 15, 16, 19 ErbStG auf Basis Ihrer Angaben und regionaler Marktdaten. Die Auswertung dient ausschließlich der unverbindlichen Vorab-Orientierung und ersetzt weder eine steuerliche Beratung durch einen Steuerberater (§ 3 StBerG), eine Rechtsberatung (§ 3 RDG) oder notarielle Vertragsgestaltung (§ 311b Abs. 1 BGB) noch eine amtliche Bedarfswertermittlung des Finanzamts (§§ 151, 177 ff. BewG) oder ein Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB.